Rotlicht und Finanzamt




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Rotlicht und Finanzamt

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 11:53

Dazu gibt es viel Sprengstoff im neuen Gesetz! - Der Bundesfinanzminister sitzt beim neuen Prostitutionsschutzgesetz natürlich einnehmend mit im Boot, denn nach unserer gültigen Abgabenordnung sind für alle Umsätze und Gewinne Steuern zu entrichten und auch viele Gemeinden sind mit lokalen „Sex-Steuern" am Start, mit dem sie auch ein Stück vom Kuchen abbekommen möchten. Auch wenn der Kuchen in den letzten Jahren immer kleiner geworden ist, soll dieser möglichst „gerecht" geteilt werden, damit all satt werden.

Die Finanzbehörden werden auf sehr geschickte Art und Weise ins neue Gesetz einbezogen, indem sie über die Anmeldungen der Prostituierten und die Erlaubnisanträge der Betreiber von Prostitutionsstätten automatisch per elektronischem Datenaustausch informiert werden. Während die Betreiber in den meisten Fällen sicher bereits ein angemeldetes Gewerbe besitzen und dementsprechend steuerlich erfasst sein dürften, ist die Lage bei den Prostituierten und speziell bei den Gelegenheits-Prostituierten sicher eine ganz andere:

Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde. Bei einer Steuerhinterziehung kann man im schlimmsten Fall über 10 Jahre zurück belangt werden, was stets mit einer Nachzahlung der Steuer verbunden ist, zu der sich noch eine zusätzliche empfindlichen Strafe hinzugesellen kann.
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