Fremdbestimmung im Rotlicht-Gewerbe




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Fremdbestimmung im Rotlicht-Gewerbe

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 10:42

Jemand anderes bestimmt über meine sexuellen Handlungen und schreibt mir vor, wie ich im Rotlicht zu arbeiten habe? - Das wird es leider geben und viele Prostituierte können sich dem kaum entziehen. Welche Möglichkeiten hat der Gesetzgeber gefunden, um hier wirksam gegensteuern zu können? Das neue Prostitutionsschutzgesetz liefert Aufklärungshilfen und diverse bereits geltende deutsche Gesetze verbieten selbstverständlich jegliche Form der Fremdbestimmung, die natürlich keine Ordnungswidrigkeit, sondern immer eine schwere Straftat ist.

Der Begriff „Fremdbestimmung" klingt fast niedlich, hat aber einen sehr ernsten Hintergrund! Würde man „Zwang" oder "Nötigung" lesen, wäre direkt zu verstehen, worum es geht! - Es geht nämlich um Gewalt in verschiedenen Formen, um Gewalt, die zudem noch unter einem wirtschaftlichen Aspekt gegenüber schwächeren Personen ausgeübt wird. Das Strafgesetzbuch nennt die Fremdbestimmung in § 180a „Ausbeutung von Prostituierten" und in § 181a „Zuhälterei", wobei für beide Delikte empfindliche Freiheitsstrafen vorgesehen sind. Ergänzend sei auch auf § 232 StGB „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" hingewiesen, der sehr üble Praktiken behandelt und in seiner Intensität kaum zu übertreffen ist.

Das neue Prostitutionsschutzgesetz verweist inhaltlich an mehreren Stellen auf die strafrechtlichen Aspekte und integriert diverse Kontrollpflichten in die gesetzlichen Ausführungbestimmungen. So haben Ämter und Behörden bei der Anmeldung und den Informationsgesprächen mit Prostituierten, aber auch bei der Betreiber- und Konzept-Prüfung der Rotlicht-Unternehmungen, immer zu prüfen, ob im Hintergrund oder auch ganz offensichtlich strafrechtlich relevante Delikte vorliegen könnten. Davon erhofft man sich Synergie-Effekte für eine wirksame Kriminalitäts-Bekämpfung!
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