Grundgesetz versus Prostitutionsschutzgesetz




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Grundgesetz versus Prostitutionsschutzgesetz

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 11:00

Ist das neue Prostitutionsschutzgesetz möglicherweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil es zum Beispiel die "Unverletzlichkeit der Wohnung" einschränkt und auch die "Gewerbefreiheit" nicht mehr ermöglicht? - Kann eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben?

Das neue Prostitutionsschutzgesetz wurde vom Deutschen Bundestag im Juli 2016 beschlossen - Theoretisch ist ein Einspruch des „Bundesrates“ gegen das Gesetz noch möglich, da alle Bundesgesetze, die Länderrecht betreffen, nach ihrer Verabschiedung noch einmal dem Bundesrat formell zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Da der Bundesrat aber bereits vor der Verabschiedung über den ersten Beschluss-Antrag des Bundestags beraten hat und daraufhin Empfehlungen formulierte, die zum Teil in die endgültige Beschluss-Fassung als Änderungen oder Ergänzungen übernommen wurden, ist eine aktive Intervention, die das Gesetz dann „bremsend“ in den Vermittlungsausschuss bringen könnte, derzeit eher unwahrscheinlich. Bei einem solchen Verfahren würde ohnehin nur eine zeitliche Verzögerung herauskommen und der Inhalt würde wohl nur in einigen wenigen Punkten abgeändert werden.

Private Klagen gegen das Gesetz sind im Rahmen unserer Rechtsordnung bis ein Jahr nach Inkrafttreten, aber bereits ab Datum der Verabschiedung im Deutschen Bundestag, im Rahmen einer sogenannten „Verfassungsbeschwerde“ möglich. Dabei müssen die „Einreicher“ der Beschwerde darlegen, warum das neue Gesetz oder auch Teile davon konkret gegen das Grundgesetz oder die grundrechtsgleichen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Das dann zuständige Bundesverfassungsgericht würde dann prüfen und möglicherweise einige Bestimmungen oder aber im Extremfall das komplette Gesetz zur erneuten inhaltlichen Beratung an den Deutschen Bundestag „zurückverweisen“. Doch zu einer diesbezüglich zuverlässigen Prognose werde ich mich in dieser Publikation nicht hinreißen lassen, da die Thematik viel zu komplex ist und es zudem vielfältige verfassungsrechtliche Fachkenntnisse erfordert, mit denen ich leider nicht dienen kann. Verfassungsbeschwerden von privaten Verbänden wurden in der Presse bereits angekündigt, jedoch sind die Hürden zum Erfolg sehr hoch gestellt und vor Gericht befindet man sich immer ein wenig „auf hoher See“, wo die Winde schon mal anders wehen. Ahoi! - Oder: Schiff in akuter Seenot?
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