Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Prostituierte




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Prostituierte

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 10:32

Welche Unterlagen und Dokumente benötige ich, um mich als Prostituierte in Deutschland zukünftig bei Amt anmelden zu können? - Prostitution ist doch eigentlich kein richtiges Gewerbe? - Das war zumindest bisher so! - Hat sich da etwas geändert und wenn ja: was? Man hört in den Medien so einiges, aber so richtig zu verstehen ist das alles nicht! - Oder? Offensichtlich gibt es eine Kehrtwende in Deutschland: die Liberalität in der Prostitution wird 2017 Geschichte sein und es kommen harte Zeiten der Reglementierung auf das Gewerbe zu. Es wird nicht mehr alles erlaubt sein und zukünftig darf sich in Deutschland nicht mehr jede und jeder einfach so „prostituieren". So bestimmt es das neue Gesetz!

Um den neuen deutschen Huren-Ausweis zu erhalten, der zukünftig die Grundlage für eine legale Arbeit in der Prostitution sein wird, muss es mir grundsätzlich erlaubt sein in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Als Bundes- oder EU-Bürger habe ich damit natürlich kein Problem. Anders sieht dies bei Bürgern aus sogenannten „Drittstaaten" aus, womit die Länder bezeichnet werden, die eben nicht zur EU gehören. Bürger aus diesen Staaten benötigen eine ausländerrechtliche Erlaubnis, um in Deutschland leben und arbeiten zu dürfen. Konkret sind dies die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis. Wer als Bürger aus Drittstaaten diese Papiere nicht besitzt, kann keinen Huren-Ausweis erhalten und kann dementsprechend der Prostitution ab Mitte 2017 nicht mehr legal nachgehen!

Dies gilt auch besonders für „Prostitutions-Touristinnen", die über ein Touristenvisum nach Deutschland einreisen und dann für einige Monate in Bordellen oder Privatwohnungen arbeiten. Für diese Personen gibt es keine Möglichkeit eine Anmeldung durchzuführen und die sexuelle Dienstleistung kann nur „total illegal" angeboten werden.
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