2017: Neue Regeln für Prostituierte




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

2017: Neue Regeln für Prostituierte

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 10:46

Die Politik hat sich den „Schutz“ der in der Prostitution tätigen Personen auf die große deutsche Fahne geschrieben und möchte kriminelle Machenschaften wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausbeutung wirksam bekämpfen. Da man bislang kaum weiß, wer sich so alles in Deutschland im weitesten Sinne prostituiert, kann man im Prinzip kaum tätig werden! – Ein echtes Dilemma: wen soll oder muss man konkret vor was auch immer schützen? Sinn macht das nur, wenn man der Person ein Gesicht und einen Namen geben kann, wenn man diese erreichen und beraten kann, was nun durch die Anmeldepflicht in 2017 amtlich gründlich bewerkstelligt werden soll. Darum gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regeln für Prostituierte:

1. Unbedingte Anmeldepflicht für Prostituierte!

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Dabei sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz (oder Zustellanschrift) ebenso zu nennen wie die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist. Zudem muss eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung (siehe 2.) vorliegen und es werden 2 Fotos für die Erstellung eines Huren-Ausweises (amtlich: Anmeldebescheinigung) benötigt. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben muss ein amtliches Ausweis-Dokument vorgelegt werden Die Anmeldung selbst muss persönlich erfolgen und andere Personen sind auch als Begleitung nicht zulässig! - Zum Procedere gehört dann auch ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem das Amt u.a. prüfen möchte, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte. Außerdem sollen die Sexworker über die sozialen Sicherungssysteme, Steuerpflichten und vieles mehr umfassend aufgeklärt werden. Wenn dies alles erfolgreich absolviert wurde, soll es nach 5 Tagen den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und zu dem es auf Wunsch ergänzend auch einen Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen. Der neue Ausweis ist übrigens bei Ausübung des Gewerbes stets mitzuführen!

2. Gesundheitsberatung

Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen. Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden. Entgegen anderen Darstellungen, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben. Eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen!

3. Kondompflicht

Ein wesentlicher und in den Medien immer wieder gern vorgestellter „Sonderparagraph“ ist die „Kondompflicht“, die ab 2017 bundesweit gelten soll! – Warum muss „bundesweit“ hier besonders herausgestellt werden? – Weil es in zwei Bundesländern, nämlich in Bayern und im Saarland, eine solche Pflicht bereits durch die dortigen Landesgesetzgebungen gibt. Für Prostituierte ergibt sich durch die Kondompflicht folgende Situation: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden! - Allerdings werden bei den Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) mit „Bußgeld bedroht“ und zwar mit einem Bußgeld, das sich gewaschen hat: bis zu 50.000 € stehen im Bußgeld-Katalog! Allerdings können über einen gesetzlichen Umweg auch Prostituierte für den wiederholten Kondomverzicht mit Bußgeld zur Ordnung gerufen werden, was dann aber sicher viel billiger sein wird. Kondom-Polizisten und Scheinfreier sind nach dem Gesetz nicht vorgehen und hätten zudem beim Kontrolldienst am eingeführten Schniedel sicher mit Gesundheitsrisiken zu rechnen.

4. Werbeverbote

Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“. Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß wäre.

5. Das Verbot spezieller sexueller Praktiken

Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle nicht geduldet werden. So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf.

6. Steuergerechtigkeit / Abgabenordnung

Die Anmeldedaten einer Prostituierten werden übrigens, genau wie die der Betreiber, bei Eingang der Anmeldung, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar sicher nicht zu Statistikzwecken, sondern um dem Finanzamt die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die Person bereits als Steuerzahler erfasst ist oder ob man sie nun neu „veranlagen“ muss. Denn gemäß § 19 der „Abgabenordnung“ sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zu erheben. Hier wird es möglicherweise gefährlich! – Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde.
howardchance
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von Anzeige » So 11. Sep 2016, 10:46

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