2017: Erotikwerbung wird stark eingeschränkt!




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

2017: Erotikwerbung wird stark eingeschränkt!

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 10:36

Schon etwas geschmacklos, was uns momentan im Internet so alles erotisch begegnet: „All you can fuck" trifft „tabulose Säue". Schwangere, die unseren geilen Saft wollen, begegnen konservativen Normalbürgern, die nur mit dem Kopf schütteln. Mit dem neuen Gesetz wird damit nachhaltig Schluss sein, denn es gibt ab 2017 drastische Werbeverbote für die Rotlicht-Branche und die damit verbundene erotische Werbeindustrie!

Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“.

Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem klaren Gesetzesverstoß wäre.

Da besondere sexuelle Praktiken, wie „Gangbang", „Flatrate-Sex", „Rape" und ähnliches grundsätzlich nicht mehr gewerblich angeboten werden dürfen, dürfen diese Begriffe natürlich auch nicht mehr in der Erotik-Werbung verwendet werden. Auch dies könnte mit Bußgeldern geahndet werden!
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