Überwachung des Prostitutionsgewerbes




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Überwachung des Prostitutionsgewerbes

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 14:18

Was verordnet und verlangt wird, muss man – im vorliegenden Fall der Staat – auch überwachen, denn sonst macht die ganze Gesetzgebung ja absolut keinen Sinn. Darum gehört zu einem Gesetz auch immer die Rubrik, die den staatlichen Diener instruiert und dabei klarstellt, was ihm erlaubt ist und wie er bei seinem Dienst am Volk oder im Auftrag des Volkes vorgehen muss oder kann.

Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind nach dem neuen Prostitutionsschutzgesetz befugt, zum Zwecke der Überwachung

1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutions-gewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,

2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und

4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Teil 1 wundert uns nicht wirklich, aber Teil 2 hat womöglich einen „Hammer“ dabei: die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, ein Artikel aus dem Grundgesetz, dem Gesetz das grundsätzlich über allen anderen Rechtsnormen steht. Dieses „Grundrecht“ wird eingeschränkt, wenn dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung drohen! Ein Skandal? - Nicht wirklich, denn diese „Einschränkung“ gibt es schon lange für spezielle Bereiche des Rechts.

Schon immer konnte die Polizei bei konkreten Gefahren für „Leib und Leben“ die Wohnung „verletzen“ oder ein Ordnungsamt bei Bedrohung der öffentlichen Ordnung mit dem Schlüsseldienst oder einem beherzten Tritt in Privatbereiche vordringen. Wenn „Gefahr im Verzug“ ist, bleibt mitunter keine andere Möglichkeit und das ist dann rechtlich meist „gedeckt“. Die Bestimmung ruft auch nicht zur staatlichen Willkür auf, sondern legt die Latte doch recht hoch. Wichtig ist, dass sich die aufgeführten Vorschriften nicht nur auf die Betreiber von Prostitutionsbetrieben beziehen, sondern auch auf die Prostituierten selbst! So sind Personenkontrollen auf dem Straßenstrich ebenso möglich, wie überraschende „Hausbesuche“ in Wohnungen, wo eventuell nur eine Prostituierte für sich selbst „werkelt“.
howardchance
Administrator
 
Beiträge: 30
Registriert: Sa 10. Sep 2016, 18:29

von Anzeige » So 11. Sep 2016, 14:18

Anzeige
 

TAGS

Zurück zu Rechtliche Fragen und Themen

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron