Übergangsregelungen beim neuen Prostitutionsschutzgesetz




Rechtsfragen zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Übergangsregelungen beim neuen Prostitutionsschutzgesetz

Beitragvon howardchance » So 11. Sep 2016, 10:56

Werden die Neuregelungen schlagartig über Nacht eingeführt oder gibt es für Prostituierte und Betreiber von Prostitutionsstätten „Gnadenfristen"? - Was gilt für den alten Bestand und was für neuentstehende Betriebe. Hier gibt es markante Unterschiede:

Einführungs-Stichtag des Gesetzes soll der 1. Juli 2017 sein, der Gesetzgeber gewährt aber gnädig Übergangsfristen, in denen die Umsetzung der Bestimmungen erfolgen muss. Prostituierte müssen sich bis zum 31. Dezember 2017 anmelden; Prostitutionsgewerbe müssen ihre Tätigkeit beim zuständigen Amt bis spätestens 1. Oktober 2017 anzeigen und die notwendigen vollständigen Unterlagen dann bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der zuständigen Behörde vorlegen.

Achtung sehr wichtig! - Dies gilt ausschließlich für Prostituierte, die bereits vor dem 1. Juli 2017 tätig waren und für Betriebe, die bereits vor dem gleichen Termin existierten, was ich in meinen Ausführungen als „Bestand“ bezeichnet habe.

Übergangsfristen für Prostituierte und Prostitutionsgewerbe, die ihre Tätigkeit erst an oder nach dem Datum 1 Juli 2017 aufnehmen, sieht das Gesetz an dieser Stelle nicht vor! Daraus kann man schlussfolgern, dass der Gesetzgeber entweder die Aufnahme neuer Tätigkeiten strenger behandeln will als bereits bestehende oder das er diese „Fälle“ schlicht und ergreifend in den Übergangsregeln vergessen hat. – Was nun wirklich stimmt, kann ich leider nicht beurteilen und bedarf so noch meiner dringenden Nachprüfung. – Ich werde dazu in meinem Web-Blog in jedem Fall weitere Informationen zur Verfügung stellen! – Versprochen!
howardchance
Administrator
 
Beiträge: 30
Registriert: Sa 10. Sep 2016, 17:29

von Anzeige » So 11. Sep 2016, 10:56

Anzeige
 

TAGS

Zurück zu Rechtliche Fragen und Themen

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron